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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20   

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https://dejure.org/2023,2889
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20 (https://dejure.org/2023,2889)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.02.2023 - 2 A 2164/20 (https://dejure.org/2023,2889)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - 2 A 2164/20 (https://dejure.org/2023,2889)
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    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; BauGB § 212a Abs. 1
    Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück zur Nutzungsänderung in Tagungslocation und Eventlocation hinsichtlich Verletzung von Nachbarrechten; Ansehen der Hauptbaugenehmigung und Parkplatzgenehmigung als genehmigungsrechtliche Einheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - 2 A 2584/14

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Anbau/Erweiterung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 77 f., und Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, juris Rn. 13 ff., beide m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 80 f. und Beschluss vom 10. August 2007 - 10 B 401/07 -, juris Rn. 19 [im Zusammenhang mit einer "maßgeschneiderten" Bau-genehmigung]; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2012 Nr. 6.9 Rn. 82 a. E. m. w. N.

    vgl. in diesem Zusammenhang z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2022 - 2 A 1229/21 -, BauR 2022, 752 = juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 - juris Rn. 82 ff., insb.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2163/20

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück zur Nutzungsänderung in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    Ähnliches gilt, soweit die Beigeladene sich auf Äußerungen des Klägers des Parallelverfahrens 2 A 2163/20 anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Erörterungstermins vom 25. Februar 2019 beruft, zumal dieser in diesem Zusammenhang erklärt hatte, es kämen "Lärmbelästigungen insbesondere bei größeren Feiern draußen" zu den Parkplatzgeräuschen hinzu; dies kann nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden, er fühle sich durch Veranstaltungen in den Innenräumen der Burg nicht beeinträchtigt.

    Denn der Kläger des Parallelverfahrens 2 A 2163/20 und die Kläger dieses Verfahrens hatten im Rahmen eines Gesprächstermins im Rathaus der Beklagten am 7. Juni 2018 ausgeführt, sie fühlten sich vor allem durch den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm belastet.

    Es gebe auch keine Beschwerden und auch keinen Vortrag der Kläger (oder des Klägers im Verfahren 2 A 2163/20) zu Störungen durch das Lüften zur Nachtzeit.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2022 - 2 A 1229/21

    Nichtgewährleistung des Nachbarschutzes bei einer maßgeschneiderten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. in diesem Zusammenhang z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2022 - 2 A 1229/21 -, BauR 2022, 752 = juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 - juris Rn. 82 ff., insb.
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BRS 81 Nr. 99 = juris Rn. 20 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 2 A 2504/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines erteilten Bauvorbescheids in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    Die Annahme der Zulassungsbegründung entspricht - jedenfalls mit dem Inhalt, der der Beigeladenen offenbar vorschwebt - auch nicht der Rechtsprechung des Senats: Danach kann es zur nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit (eines Bauvorbescheides) führen, wenn zum Schutz des Nachbarn in einer Nebenbestimmung ein eingeholtes Lärmgutachten pauschal als dessen Grundlage bezeichnet wird, zumal dann, wenn die Annahmen des Gutachtens nicht bzw. nicht vollständig mit der Betriebsbeschreibung übereinstimmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, BRS 86 Nr. 127 = juris Rn. 50 ff. m. w. N., bzw. diese ihrerseits in Teilen unklar bleibt, was hier z. B. hinsichtlich der Betriebszeiten für in bzw. vor der Burg stattfindende Hochzeiten mit bis zu 80 Personen der Fall ist (Betriebsbeschreibung vom 24. September 2018: täglich 6 bis 3 Uhr, mit Verweis auf die schalltechnische Untersuchung der Firma Q. D. GmbH vom 21. September 2018 [dort Anlage 1 c]: Anfahrt Pkw ab 15 Uhr, Abfahrt bis 3 Uhr, jeweils grüngestempelter Bestandteil der Baugenehmigung vom 15. Januar 2019; Betriebsbeschreibung vom 1. September 2019: täglich 14-3 Uhr (dort S. 3 und 4) bzw. "in der Regel samstags (in den Ferien oder an Feiertagen auch mal freitags, ganz selten sonntags)" [dort S. 2]; am Ende dieser - als Bestandsteil der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 grüngestempelten - Betriebsbeschreibung befindet sich dann "ergänzend" ein Verweis auf eine schalltechnische Untersuchung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2013 - 10 A 2269/10

    Erteilung einer Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung der Mehrzweckhalle in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    Schon die angeführte Grundannahme, es sei zulässig, wenn eine Baugenehmigung (pauschal) auf ein ihr zugrunde liegendes Gutachten verweise, lässt sich auf das von der Zulassungsbegründung (dort Seite 20) insoweit in Bezug genommene Urteil des OVG NRW vom 25. Januar 2013 -10 A 2269/10 - in dieser Form nicht stützen, zumal diese Entscheidung die Bezugnahme auf Gutachten als solche nicht ausdrücklich thematisiert und im Übrigen die dort in Rede stehende Baugenehmigung als in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt angesehen wurde, weil sie den Schutz des Klägers vor unzumutbaren (Geruchs-) Immissionen nicht sicherstellte (dort Rn. 64 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2017 - 7 A 2432/15

    Nachbarklage gegen eine baurechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 2432/15 -, BRS 85 Nr. 150 = juris Rn. 108.
  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 15 ZB 21.2602

    Keine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus in einer Außenbereichsfläche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 A 1148/19.A -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 15 ZB 21.2602 -, juris Rn. 19 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 2 A 2423/15

    Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich Bestimmtheit und Nachbarschutzes

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 A 2584/14 -, juris Rn. 77 f., und Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, juris Rn. 13 ff., beide m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2022 - 4 A 1148/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bzgl.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2164/20
    vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 A 1148/19.A -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 15 ZB 21.2602 -, juris Rn. 19 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2007 - 10 B 401/07

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Kurzzeitpflegeheims in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 2 A 2163/20

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück zur Nutzungsänderung in

    Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass die Frage der Bestimmtheit der Ursprungsbaugenehmigung vom 15. Januar 2019, aber auch derjenigen vom 4. Oktober 2018 bereits in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 26. März 2019 - 9 L 3385/18 - (dort z. B. Seite 7 und 9) thematisiert worden ist und die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen angesehen wurden, der Eilantrag der Kläger des Parallelverfahrens 2 A 2164/20 aber letztlich mit Blick auf § 212a Abs. 1 BauGB und bei einer allgemeinen Interessenabwägung abgelehnt worden ist (dort Seite 13 f.).

    Denn der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte gemeinsam mit den Klägern des Verfahrens 2 A 2164/20 im Rahmen eines Gesprächstermins im Rathaus der Beklagten am 7. Juni 2018 ausgeführt, er fühle sich vor allem durch den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm belastet.

    Es gebe auch keine Beschwerden und auch keinen Vortrag des Klägers (oder der Kläger im Verfahren 2 A 2164/20) zu Störungen durch das Lüften zur Nachtzeit.

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